Testament

Die bekannteste Form der Nachlassregelung ist das Testament.

Grundsätzlich kann ein Testament jeder selber erstellen. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben werden. Es bedarf nicht der Mitwirkung Dritter und wirkt daher auf den ersten Blick einfach und unkompliziert. Gerade eigenhändige Testamente machen aber häufig Schwierigkeiten. Oft wird die vorgeschriebene Form nicht beachtet, was zur Unwirksamkeit führt. Das ohne fachkundige Hilfe erstellte Testament kann außerdem leicht missverstanden werden. Das hat zur Folge, dass nicht selten trotz Testament auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen werden muss.

Daneben kann eine nicht durchdachte Erbfolge aber auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Erben mit Erbschaftssteuer führen, die bei richtiger Gestaltung hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nur schwer nachvollziehbar, dass so viele Menschen entweder überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichten oder - infolge fehlender vorheriger Beratung durch einen Fachmann - versehentlich unrichtige bzw. unklare Abfassungen mit gravierenden Nachteilen für die eigentlich Begünstigten wählen.

Wie kompliziert ein Testament sein kann, zeigt sich in der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen hierzu. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält verschiedenste erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente, deren rechtlich einwandfreie Kombination es ermöglicht, jeden rechtlich erlaubten Erblasserwillen in einem Testament oder Erbvertrag juristisch präzise zu dokumentieren. Die wichtigsten erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente sind:

  • Erbeinsetzung
  • Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbeneinsetzung
  • Vermächtnis
  • Auflage
  • Enterbung
  • Testamentsvollstreckung
  • Teilungsanordnung
  • Vormundbenennung
  • Wiederverheiratungsklausel
  • Pflichtteilsverzicht
  • Pflichtteilsentziehung
  • Rechtswahl

Die notarielle Gestaltungspraxis hat für viele weitere Konstellationen geeignete Instrumente entwickelt, um den individuellen Willen des Erblassers optimal umzusetzen. Dazu zählen beispielsweise Wiederverheiratungsklauseln und Pflichtteilsstrafklauseln.

Aus diesem Grund ist ein öffentliches Testament in der Regel besser geeignet. Als öffentliche Urkunde genießt es volle Beweiskraft. Zudem macht ein öffentliches Testament meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig. Durch die amtliche Verwahrung ist es außerdem vor Verfälschung und Verlust geschützt.

Das notarielle Testament bietet daneben zahlreiche, oftmals leider wenig bekannte Vorteile im Vergleich zum privatschriftlichen Testament wie beispielsweise Gewähr der Umsetzung des tatsächlichen Erblasserwillens durch Verwendung rechtlich abgesicherter Formulierungen Gewähr, dass keine Formfehler passieren, die die sofortige und zwingende Nichtigkeit des Testaments zur Folgen hätten Gewähr einer fachgerechten Beratung, Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des Testaments durch die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe in die amtliche Verwahrung, Zeit und Kostenersparnis, da die Erben nur bei einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen keinen Erbschein benötigen. Seit 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann.