Übergabeverträge

Übergabeverträge beinhalten in der Regel die Zuwendung von Grundbesitz oder auch anderem Vermögen durch Eltern an Abkömmlinge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Gründe für eine Vermögensübergabe zu Lebzeiten können persönlich-familiärer, wirtschaftlicher oder steuerlicher Natur sein. Dabei werden je nach Sachlage Vorbehalte und Gegenleistungen zugunsten der Übergeber zu deren wirtschaftlicher und persönlicher Alterssicherung sowie Gleichstellungsleistungen zugunsten anderer Abkömmlinge (Geschwister) vereinbart, ggf. auch Auflagen gemacht.

Meistens soll auch der Übergeber hierbei abgesichert werden, der sein Vermögen in andere Hände gibt, jedoch sicherstellen will, dass er danach nicht nur auf den guten Willen des Übernehmers angewiesen ist.

Der Übergabevertrag bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung. Zwingend ist dies, wenn es um die Übergabe von Immobilien geht. Dieser Beurkundungszwang zielt auf den umfassenden Schutz der Beteiligten: Sein Zweck besteht darin, alle Beteiligten, also Eltern und deren Kinder, umfassend zu informieren sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar zu gewähren.

Mit der Übertragung einer Immobilie sollten folgende Fragen verbunden werden:

  • Wie wird das Einsitzrecht der Eltern (Wohnrecht, Nießbrauch) sichergestellt?
  • Müssen Zahlungen oder Gegenleistungen an die Übergeber oder Geschwister geleistet werden?
  • Was soll gelten, wenn in der Sphäre des Übernehmers etwas passiert (Schulden, Scheidung, Tod, Insolvenz oder Ähnliches)?
  • Wer trägt mögliche Schulden, die noch auf der Immobilie lasten?
  • Wer trägt zukünftig die Kosten der Instandhaltung des Gebäudes?
  • Wie werden die Nebenkosten aufgeteilt?

Zur Beauftragung mit der Erstellung und Beurkundung eines Übergabevertrages können Sie das Notariat entweder persönlich, telefonisch, postalisch oder auch per email unter

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beauftragen.

Nutzen Sie hierzu einfach unser

Datenblatt Übergabevertrag

welches Sie uns bitte ausgefüllt zukommen lassen. Der gewünschte Entwurf der Urkunde wird Ihnen dann schnellstmöglich zugesandt.

Wir weisen darauf hin, dass das Datenblatt nicht die persönliche Beratung im Einzelfall ersetzen kann. Die Beauftragung eines Entwurfs löst Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen des GNotKG aus